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[Grundlagentext von Prof'in Dr. Barbara Kavemann]

1. Was wird unter häuslicher Gewalt verstanden?

Ende der 1990er Jahre gründeten sich in Deutschland Interventionsprojekte, die sich am Modell der Interventionskette orientierten, um interdisziplinär gegen Gewalt in Paarbeziehungen vorzugehen. Bisherige Begriffe wie „Männergewalt“ oder „Gewalt gegen Frauen“ wurden durch den Begriff „häusliche Gewalt“ ersetzt. Dieser zwar uneindeutige, aber weniger polarisierende Begriff ermöglichte unter anderem die Schaffung des Gewaltschutzgesetzes und neuer polizeilicher Eingriffsmöglichkeiten.[1] Der Begriff umfasst alle Gewalt in bestehenden oder ehemaligen Paarbeziehungen sowie in anderen Formen des engen Zusammenlebens von Erwachsenen. Inzwischen wird unter häuslicher Gewalt zum Teil alle Gewalt in der Familie verstanden, was eine Klärung des Begriffs in vielen Situationen erforderlich macht.

Häusliche Gewalt in Paarbeziehungen ist eine mehrdimensionale gesellschaftliche Herausforderung, die Politik und Zivilgesellschaft in vielen Bereichen tangiert: Sie ist ein Thema der Menschen- und Grundrechte, der Geschlechterverhältnisse, der Sozial- und Gesundheitspolitik sowie ein Kinderschutzthema.

Häusliche Gewalt ist ein komplexes Gewaltphänomen, das nur verstanden werden kann, wenn neben den Gewalthandlungen die sie rahmenden Gewaltverhältnisse in den Blick genommen werden. Es geht weniger um einzelne Handlungen als um die Bedeutung, die Gewalt in der Beziehung hat und die Erklärungen, die Gewalttätige zu ihrer Legitimation geben oder die Betroffene für sich selbst finden. Davon hängt ab, ob das Geschehen überhaupt als Gewalt verstanden werden kann, wovon wiederum abhängt, ob Schutz und Unterstützung gesucht werden. Häusliche Gewalt kann sich hinsichtlich der Dauer des Gewaltverhältnisses, der Art und Häufigkeit der Gewalthandlungen sowie ihrer Gefährlichkeit unterscheiden. Häusliche Gewalt hat oft enorme gesundheitliche und soziale Folgen – sowohl für die einzelnen Betroffenen als auch für die Gesellschaft, sowohl für das Leben derjenigen, die Gewalt erleiden und derjenigen, die Gewalt ausüben, als auch für die nächste Generation.

In der Regel erleben Betroffene nicht eine einzelne Form der Gewalt, häufig sind verschiedene Gewalthandlungen miteinander verknüpft. Auch wenn körperliche Gewalt psychische Auswirkungen hat und psychische und soziale Gewalt zu körperlichen Beschwerden führen können, ist es wichtig, die unterschiedlichen Ausprägungen von Gewalt zu kennen und zu benennen. Es reicht aber nicht, Handlungen zu kennen, die üblicherweise als gewaltförmig verstanden werden. Wenn abgeklärt werden soll, ob Gewalt vorliegt, dann muss erfragt werden, wie Situationen erlebt werden, welche Angst auslösen, auch wenn sie vordergründig auf Außenstehende wenig bedrohlich wirken.[2]

  • Wenn von häuslicher Gewalt die Rede ist, wird am ehesten an körperliche Gewalt gedacht. Schlagen, stoßen, treten, mit Gegenständen werfen, verbrühen, verbrennen, würgen, mit Gegenständen und Waffen verletzen sowie andere tätliche Angriffe auf Körper und Gesundheit kann am leichtesten als Gewalttat identifiziert werden und wird häufiger als Menschenrechtsverletzung anerkannt.

Vor allem Angriffe gegen den Hals und Angriffe mit Waffen können letztendlich töten. Tötungsdelikte an Frauen - Femizide - kommen im Kontext von Gewalt in Paarbeziehungen häufiger vor als öffentlich bekannt. Unter einem Femizid wird entsprechend der WHO-Definition der Mord an Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit verstanden.

  • Psychische Gewalt (auch seelische oder emotionale Gewalt genannt) wird vom sozialen Umfeld, aber auch von professionell Verantwortlichen nicht immer in ihrem gewaltförmigen Charakter erkannt oder erst spät als schädigend wahrgenommen. Sie kann verbal sein (anschreien, bloßstellen, herabwürdigen, ängstigen, bedrohen). Sie kann in Handlungen bestehen, die zermürben, wie Schlafentzug oder den Betroffenen das Gefühl vermitteln, verrückt zu werden. Kinder können (auch mit Gewalt) als Druckmittel benutzt und Haustiere gequält oder getötet werden. Diese Gewalthandlungen sind oft schwer nachweisbar und führen auf Dauer zu schweren Schädigungen der psychischen und physischen Gesundheit. Frauen, die überwiegend von psychischer Gewalt berichteten haben nach aktueller Studienlage den schlechtesten Gesundheitsstatus im Vergleich zu anderen Gruppen.[3]
  • Da es sich bei häuslicher Gewalt um Gewalt in (ehemals) intimen Beziehungen handelt, erstaunt es, dass der hohe Anteil sexueller/sexualisierter Gewalt häufig nicht mitgedacht wird. Von sexuellen Beleidigungen über sexuelle Belästigung bis zu Vergewaltigung, auch in Form von Zwang zu ungewollten sexuellen Handlungen, findet sich das ganze Spektrum sexueller Gewalthandlungen (siehe Grundlagentext „Sexualisierte Gewalt“). Sexuelle Gewalt ist für viele Betroffene ein besonders schambesetztes Erleben, weshalb es leichter fallen kann, von körperlicher Gewalt zu sprechen. Es ist wichtig, systematisch danach zu fragen, um ein Aussprechen zu erleichtern.
  • Soziale Gewalt wird manchmal auch der psychischen Gewalt zugerechnet: Häusliche Gewalt muss in ihrer Mehrheit als Delikt von Kontrolle und Freiheitseinschränkung erkannt werden. Betroffene werden eingesperrt, überwacht, isoliert, soziale Kontakte werden erschwert oder verboten. Sie werden gehindert einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Schule zu besuchen oder Sprachkurse zu belegen usw. Diese Form der Gewalt erschwert oder unterbindet Hilfesuche im sozialen Umfeld und auch im Hilfesystem. Die Folgen dieser Gewalt für Betroffene und ihre Kinder werden häufig unterschätzt oder schlicht nicht als Folgen von Gewalt gesehen.
  • Zu ökonomischer Gewalt zählen sowohl der Zwang zur Aufnahme einer (bestimmten) Erwerbstätigkeit als das Wegnehmen des Verdienstes oder anderer Einkünfte, die Kontrolle aller Ausgaben, Verweigern des Zugangs zu einem gemeinsamen Konto bzw. das Verbot, ein eigenes Konto zu führen, zur Unterschrift unter Kredit- oder Kaufverträgen zu zwingen. Diese Form der Gewalt führt zu ökonomischer Abhängigkeit oder auch Verschuldung und kann eine Flucht aus der Gewalt erschweren bzw. verhindern.
  • Unter reproduktiver Gewalt werden erzwungene Schwangerschaften oder Abtreibungen verstanden bzw. der Zwang zur Empfängnisverhütung oder deren Verbot, sowie die Verweigerung von ärztlicher Versorgung während der Schwangerschaft. Diese Gewalt ist eine Verletzung der reproduktiven Menschenrechte.
  • Digitale/smarte Gewalt ist seit einigen Jahren in ihrer Bedeutung erkannt worden. Bei häuslicher Gewalt geht es vor allem um Kontrolle und Überwachung: nachverfolgen, ausspionieren, ständig anrufen und überprüfen, auf dem Mobiltelefon kontrollieren, mit wem gesprochen oder geschrieben wurde, digitale Überwachung von Wohnräumen durch versteckte Kameras oder Mikrofone, Kontrolle der Smart Home Geräte. Hier wird teilweise die Grenze zu (Cyber-)Stalking überschritten. Diese Form der Gewalt wird überwiegend in der Form von sexuellen Übergriffen unter Jugendlichen wahrgenommen und diskutiert, die Erfahrungen von Beratungsstellen und Frauenhäusern zeigen jedoch auch ihre Bedeutung für Gewaltverhältnisse in den Paarbeziehungen Erwachsener. Digitale Gewalt funktioniert nicht getrennt von „analoger Gewalt“, sie stellt meist eine Ergänzung oder Verstärkung von Gewaltverhältnissen und -dynamiken dar.[4]
  • Stalking ist keine spezifische Form häuslicher Gewalt, kommt jedoch häufig nach der Trennung eines Paares wegen Gewalt vor. Unter Stalking werden das Belästigen und Bedrohen einer Person gegen deren erklärten Willen verstanden, z. B. durch Verfolgen und Nachstellen, aber auch durch Telefonterror, Droh-SMS und E-Mails (Cyberstalking). Stalking kann psychisch zermürben, sozial einschränken und im Einzelfall bis zu körperlicher Gewalt eskalieren. Stalking durch einen getrennten Partner in Form ungewünschter Liebeserklärungen oder Bitten um die Wiederaufnahme der Beziehung wird oft nicht als in dem Maße verstörend und ängstigend erkannt, wie es von Betroffenen erlebt wird.

Im Verlauf eines andauernden Gewaltverhältnisses leiden Betroffene in der Regel unter mehreren Formen der Gewalt, entweder gleichzeitig oder je nach Verlauf von Chronifizierung bzw. Eskalationen unter aufeinander folgenden Gewaltformen. Je mehr unterschiedliche Gewalt erlebt wird, desto schwerer sind die gesundheitlichen und sozialen Folgen und desto stärker sind auch Kinder und andere nahestehende Personen / Unterstützer*innen davon betroffen.

2. Wie entsteht häusliche Gewalt?

Ein bekanntes Modell zur Erklärung von Gewalt in Paarbeziehungen ist die Gewaltspirale.[5] Diese Modelle reduzieren die Komplexität das Gewaltphänomens, was in der Praxis zu Fehleinschätzungen führen kann. Weder verläuft häusliche Gewalt immer nach demselben Schema, noch sind Betroffene und Gewaltausübende einem einheitlichen Typus zuzuordnen. Es ist lohnender, die Unterschiedlichkeit der Fälle und die darunter liegenden Strukturen in den Blick zu nehmen.

Häusliche Gewalt ist in der Struktur der Geschlechterverhältnisse und in sozialen Verwerfungen begründet. Nationale und internationale Forschungsergebnisse zeigen eine in mehrfacher Hinsicht geschlechtsspezifische Verteilung bei Gewalt in Paarbeziehungen. Frauen sind häufiger von Gewalt betroffen und haben ein vielfach höheres Risiko, verletzt oder getötet zu werden. Gewalt, die der Ausübung von Kontrolle und Beherrschung in der Partnerschaft dient und regelhaft mit frauenfeindlichen Einstellungen und autoritärem Erziehungsstil verbunden ist, wird fast ausschließlich von Frauen erlebt. 

Weit verbreitet ist hingegen ein Gewaltmuster, das nicht eingebettet ist in Macht- und Kontrollmechanismen und Gewalthandlungen in einzelnen Konfliktsituationen oder Serien von Konflikten umfasst. Diese Gewalt wird gleichermaßen von Männern und Frauen ausgeübt.[6] Schwere Gewalt von Frauen gegen Männer kann mehrheitlich als gewaltförmiger Widerstand gegen einen Partner, der sowohl gewalttätig ist als auch Zwang und Kontrolle ausübt, verstanden werden. So erklären sich die Unterschiede bei der Gefährlichkeit und den Verletzungs- und Tötungsrisiken.[7] Hintergrund sind weiterbestehende Machtverhältnisse in den Geschlechterverhältnissen und eine daraus resultierende Anspruchshaltung von Männern, dass Frauen allgemein, vor allem die Partnerin ihre Bedürfnisse zu erfüllen und ihr Verständnis von Männlichkeit nicht in Frage zu stellen haben. Fehlende Rechte, ungenügende Gleichstellung und ausbleibende Sanktionen können Gewalt in Paarbeziehungen befördern. Die selbstverständliche Inanspruchnahme männlicher Privilegien geht mit der Abwertung von Frauen einher.[8] Fühlen sich Männer von der Partnerin beschämt oder ihr gegenüber ohnmächtig, sehen sie Normen der Männlichkeit verletzt, kann das der Auslöser sein, sich zur Gewaltausübung berechtigt zu fühlen.[9]

Einige Faktoren, die nicht ursächlich für häusliche Gewalt sind, diese aber befördern, konnten identifiziert werden, die Gewalt in Paarbeziehungen befördern: Dies sind auf der gesellschaftlichen Ebene z. B. Phänomene von Armut und sozialer Benachteiligung oder unzureichende rechtliche Gleichstellung bzw. Rechtlosigkeit, was vor allem Frauen ohne eheunabhängigen Aufenthaltsstatus sowie geflüchtete Frauen trifft. Ein weiterer Faktor sind ausbleibende Sanktionen und Straffreiheit bei Gewalt im privaten Raum, ebenso der Einfluss von Medien auf Normen von Männlichkeit und Weiblichkeit. 

 

3. Wie häufig kommt häusliche Gewalt in Deutschland vor?

Prävalenzstudien

In Deutschland gab es bisher nur eine repräsentative Prävalenzstudie zu Gewalt gegen Frauen ab dem 16. Lebensjahr[10] und eine Pilotstudie zu Gewalt gegen Männer.[11] 2020 begannen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Kooperation mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskriminalamt mit der Entwicklung einer neuen Prävalenzstudie zu Gewalt gegen Frauen und Gewalt gegen Männer. Ergebnisse sind ab 2024 zu erwarten.

Die Studie von 2004 weist nach, dass in Deutschland lebende Frauen am häufigsten psychische Gewalt erleben (42 % der 10.200 befragten Frauen); körperliche Gewalt und Übergriffe lagen mit 37 % an zweiter Stelle; strafrechtlich relevante Formen von sexueller Gewalt lagen bei 13 %. Körperliche oder sexuelle Gewalt durch aktuelle oder frühere Beziehungspartner*innen wurden von einem Viertel der befragten Frauen genannt.[12]Partnerschaftsgewalt findet oft im Kontext von Trennung und Scheidung statt oder verstärkt sich in diesen Zeiten. Fast 33 % der Befragten, die sich aus einer Beziehung gelöst haben, gaben an, Gewalt, Drohungen und diverse Formen von Stalking im Kontext der Trennung oder Scheidung erlebt zu haben.[13] Von den betroffenen Frauen gaben 31 % an, einmalig Gewalt erlebt zu haben, 36 % nannten bis zu zehn und weitere 33 % bis zu vierzig Gewaltvorfälle.

Eine Studie der Europäischen Menschenrechtsagentur (Frau) legte im Jahr 2014 Daten aus den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, darunter 1.534 Frauen aus Deutschland. Die Ergebnisse weisen in die gleiche Richtung: Körperliche und / oder sexualisierte Gewalt durch eine*n Partner*in seit dem 15. Lebensjahr: 22 % (Durchschnitt EU-28: 22 %). Die Angaben zu psychischer Gewalt durch einen Partner lagen mit 50 % vergleichsweise hoch.[14]

Die Pilotstudie zur Gewaltbetroffenheit von Männern befragte 298 Männer. 20 % berichteten, dass die Partnerin ihre sozialen Kontakte kontrollierte, 25 % nannten körperliche Übergriffe und vereinzelt gab es Berichte über sexuelle Übergriffe.[15]

Unterschiede in den Berichten der betroffenen Frauen und Männer gibt es beim Grad der Verletzungen, die bei Frauen deutlich höher liegen als bei Männern und bei der Gefährlichkeit der Gewalthandlungen. Im Jahr 2020 wurden 139 Frauen und 30 Männer durch (Ex)Partner*innen getötet. 

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)

Anders als repräsentative Studien erfasst die Statistik des Bundeskriminalamtes die der Polizei bekannt gewordenen Delikte. Es handelt sich um eine Statistik, die Anzeigen und damit Tatverdacht, jedoch keine nachgewiesenen oder verurteilten Taten dokumentiert. Somit bildet die PKS das Phänomen „Häuslicher Gewalt“ nur sehr eingeschränkt ab. Erfasst wird das Hellfeld nach polizeilichem Kenntnisstand, aber ein Großteil der häuslichen Gewalt wird nicht angezeigt und ist ausschließlich im privaten Raum bzw. in den Einrichtungen für Schutz und Unterstützung bekannt. Das Dunkelfeld wird durch Befragungen Betroffener in wissenschaftlichen Studien erhoben, aber auch hier sind Grenzen bekannt: z. B. wird weniger über Gewalt in aktuellen Beziehungen berichtet als nach einer Trennung. Die Verlässlichkeit der Daten ist auch von den jeweiligen Fragestellungen und Erhebungsmethoden abhängig. Persönliche Interviews und anonyme Befragungen kommen zu jeweils wertvollen, aber unterschiedlichen Erkenntnissen, die miteinander kombiniert weiterführend sind.

18,8 % aller in der PKS erfassten Opfer sind Opfer von Gewalt in Partnerschaften (148.031) Opfer-TV Beziehung 37,9 % ehemalige Partnerinnen und Partner, 32,3 % Ehepartnerinnen und Ehepartner, 29,4 % Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 122.537. (Der Anstieg zu 2019 beträgt 3,7 %) 

In Fällen von Gewalt in Partnerschaften begegnet der Polizei vor allem einfache vorsätzliche Körperverletzung.

Tatverdächtige bei Gewalt in Paarbeziehungen sind ganz überwiegend Männer, betroffen von dieser Gewalt sind Frauen: 79,1 % männliche Tatverdächtige (96.909) und 20,9 % weibliche Tatverdächtige (25.628).

4. Wer ist von häuslicher Gewalt betroffen?

Einige Gruppen von Frauen haben ein vergleichsweise höheres Risiko Gewalt durch den Partner zu erleben. Das Alter spielt eine Rolle: Frauen unter 35 Jahren berichten häufiger über Gewalt durch einen aktuellen Partner.  Bei diesen jüngeren Frauen ist auch das völlige Fehlen von qualifizierten Schul- oder Ausbildungsabschlüssen und von eigenständigen ökonomischen Ressourcen ein Risikofaktor, auch wenn generell kein systematischer Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und dem Bildungsstatus nachweisbar ist. Zu den überproportional betroffenen Gruppen zählen Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen[16] und Migrantinnen bzw. geflüchtete Frauen.[17] Der Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten ist für diese Frauen aus mehreren Gründen erschwert. Weitere erhöhte Risiken sind durch Forschung gut belegt: In der Phase der Schwangerschaft und um die Geburt beginnt oder eskaliert Gewalt in Paarbeziehungen oft.[18] Die Zeit während und nach einer Trennung wegen Gewalt gilt als Hochrisikophase.[19] Weitere Risikofaktoren sind soziale Isolation der Betroffenen und eine psychische Erkrankung oder Suchterkrankung des Partners. Frauen, die bereits Gewalt in der Kindheit erlebt haben und dadurch belastet sind, haben ein höheres Risiko später in der Paarbeziehung erneut Gewalt zu erleben. [20]

Häusliche Gewalt findet nicht nur in heterosexuellen Paarbeziehungen statt, sondern in vergleichbarem Umfang auch in homosexuellen Paarbeziehungen und Beziehungen von Transpersonen. Dieser Bereich ist verhältnismäßig wenig erforscht, wurde in den letzten Jahren jedoch stärker in den Blick genommen. Destruktive Geschlechterdynamiken sind hier ebenso anzutreffen und Muster von Kontrolle und Beherrschung können durch gesellschaftliche Diskriminierung und Ausgrenzung verstärkt werden.[21]

Die Situation der Töchter und Söhne, die der Gewalt in der Beziehung der Eltern ausgesetzt sind und in Gewaltverhältnissen aufwachsen, wurde lange vernachlässigt, ist inzwischen gut erforscht.[22] Folgen des Miterlebens der Gewalt sind von Art, Häufigkeit und Intensität der miterlebten Gewalt abhängig, in der Regel sind sie belastend und können traumatisch sein. Dieses und das erhöhte Risiko von Vernachlässigung und Kindesmisshandlung bei häuslicher Gewalt wird inzwischen auch von Kinderschutz und Jugendhilfe ernst genommen: Das Miterleben der Gewalt zwischen den Eltern wird neben Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch mehr und mehr als eine Form der Kindeswohlgefährdung anerkannt. Frauenhäuser haben von Beginn an Kinder aufgenommen und ihnen Angebote gemacht, zudem verfügen sie über Kinderschutzkonzepte. Die personelle und räumliche Ausstattung lässt hier jedoch viele Wünsche offen. Es ist teilweise Praxis, dass Jugendämter von Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt informiert werden, wenn Kinder in der Familie leben, und sie daraufhin  Kontakt aufnehmen. Weiterhin bestehen jedoch große Konflikte beim Umgangsrecht nach einer Trennung der Eltern wegen häuslicher Gewalt.[23] Die Frage, was z.B. ein Mann, der gegen die Mutter der Kinder gewalttätig geworden ist, an Anforderungen erfüllen muss, bevor ihm Umgang gewährt wird, wird in der Praxis der Jugendämter und Familiengerichte sehr unterschiedlich beantwortet. Die Haltung, dass Kinder den Vater für ein gesundes Aufwachsen brauchen wird zum Teil immer noch unabhängig von der Tatsache seiner Gewalttätigkeit gesehen. Hier besteht weiterhin Aufklärungs- und Fortbildungsbedarf. 

Zur Unterstützung und Entlastung der Töchter und Söhne, die der Gewalt in der Beziehung der Eltern ausgesetzt waren, wurden vielfältige Konzepte entwickelt, ebenso zur Prävention für Kinder im Schulalter und für Jugendliche, die bereits eigene intime Paarbeziehungen eingehen. Diese erprobten und zum Teil evaluierten Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche, sind jedoch nicht flächendeckend vorhanden.[24] Mädchen und Jungen, die im Kontext häuslicher Gewalt aufgewachsen sind, haben ein erhöhtes Risiko Gewaltmuster der Eltern zu wiederholen.

Noch zu wenig gesellschaftliche und politische Aufmerksamkeit wird der Arbeit mit den Ausübenden häuslicher Gewalt beigemessen, die in der Regel Täterarbeit genannt wird und überwiegend gewalttätige Männer adressiert. Die Teilnehmenden kommen selten aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung der Partnerin und auf gerichtliche Weisung. Täterarbeit versteht sich als Beitrag zum Opferschutz, sie findet vor allem als Gruppenarbeit statt. Evaluationen zeigen eine deutliche Gewalt reduzierende Wirkung bei denjenigen, die die Maßnahmen erfolgreich abschließen.

 

5. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?[25]

Die Istanbul-Konvention – das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – ist seit 2017 der rechtliche Rahmen für die Politik in Deutschland. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sich Deutschland, auch in Zukunft alles dafür zu tun, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, Frauen zu schützen und ihnen Hilfe und Unterstützung zu bieten. Gewalt gegen Frauen wird definiert als "eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau. (…) Sie bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben".[26]

Anfang des Jahres 2002 trat das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft, eine Errungenschaft interdisziplinärer Kooperation.[27] Das Gesetz eröffnet für Betroffene nach dem Prinzip „Wer schlägt, der geht“ Alternativen zur Flucht ins Frauenhaus. Es gibt Betroffenen von häuslicher Gewalt die Möglichkeit, beim Familiengericht gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen zu beantragen. Das Gericht kann zum Beispiel der gewalttätigen Person ein befristetes Betretungsverbot der Wohnung erteilen oder entscheiden, dass die gefährdete Person die gemeinsame Wohnung (zunächst) allein nutzen darf. Um Betroffenen einen sicheren Zeitrahmen für das Beantragen gerichtlichen Schutzes zu geben, haben 15 von 16 Bundesländern in ihren Polizeigesetzen geregelt, dass die Polizei bei entsprechender Gefahrenprognose die Person, von der die Gefährdung ausgeht, sofort aus der Wohnung verweisen, ihr die Schlüssel abnehmen und für eine bestimmte Zeit ein Rückkehrverbot aussprechen kann. Die Wegweisung ist immer zeitlich begrenzt und – außer in Bayern – als eigenständige Standardmaßnahme oder als Spezialfall des Platzverweises konzipiert.[28]

Häusliche Gewalt ist in mehreren Paragrafen des Strafrechts geregelt. Es geht vor allem um Straftaten gegen das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit (§ 223 ff StGB). Mehrheitlich handelt es sich um einfache Körperverletzung, die ein Antragsdelikt ist. Gefährliche oder schwere Körperverletzung sind Offizialdelikte und werden somit von Amts wegen verfolgt. Für Totschlag und Mord gelten § 212 und 211 StGB. Stalking ist inzwischen ein eigener Straftatbestand (§ 238 StGB) jedoch oft schwer nachweisbar. 

Psychische Gewalt z.B. in Form von Beleidigung, Missachtung und Herabwürdigung wird in strafrechtlich relevanter Ausprägung in § 185 StGB geregelt, nicht körperliche Gewalt in Form von Bedrohung ist ein eigener Straftatbestand (§ 241 StGB).

Da häusliche Gewalt nicht nur ein Gewaltdelikt ist, sondern es sehr häufig um Kontrolle und Beherrschung geht, werden auch Straftaten gegen die Freiheit (§ 239 StGB) dazu gezählt, wenn Betroffene eingesperrt wurden, ebenso Nötigung (§ 240 StGB) durch Gewalt oder Drohung. 

Häusliche Gewalt findet im Rahmen einer (ehemaligen) intimen Beziehung statt, von daher kommen die Regelungen bei sexueller Gewalt – sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – zum Tragen (§ 177 StGB).

Das Gewaltschutzgesetz schützt vor weiterer Gewalt und Übergriffen, indem die gefährdende Person der Wohnung verwiesen und ihr das Betreten untersagt werden kann. Ein Näherungsverbot kann für Orte ausgesprochen werden, an denen sich Betroffene regelmäßig aufhalten wie der Arbeitsplatz oder die Kita bzw. Schule der Kinder. Eine neue strafrechtliche Regelung wurde erforderlich: Der Verstoß gegen diese Anordnungen stellt nach § 4 GewSchG einen Straftatbestand dar.

Die rechtliche Situation hat sich seit 2002 deutlich verbessert. Dennoch bestehen in der Praxis einige Probleme. Die polizeiliche Intervention und die Rechtspraxis sind zum Teil regional sehr unterschiedlich und für Betroffene bestehen weiterhin Hürden beim Zugang zum Recht. Es besteht anhaltender Bedarf an interdisziplinärer Fortbildung.[29]


6. Verwendete Literatur

[1] BMFSFJ (2004): Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. Kooperation, Intervention, Begleitforschung. www.bmfsfj.de/blob/84332/213fd887de208256305d15c42da56225/langfassungstudie-wibig-data.pdf, abgerufen am 1.1.2022.

[2] Kavemann, Barbara (2020): Welche Formen häuslicher Gewalt kennen wir? Fachtext für den Online-Kurs „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt, haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de, abgerufen 28.12.2021

[3] BMFSFJ (2004): Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland, www.bmfsfj.de/resource/blob/84316/10574a0dff2039e15a9d3dd6f9eb2dff/kurzfassung-gewalt-frauen-data.pdf, abgerufen 28.12.2021.

[4] Genaueres dazu unter: www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/bff-aktiv-gegen-digitale-gewalt.html, abgerufen am 28.12.2021.

[5] Lenore E. A. Walker (1984): The Battered Woman Syndrome, Springer, New Yorck.

[6] Johnson, Micheal P.; Leone, Janel M. (2005): The Differential Effects of Intimate Terrorism and Situational Couple Violence. Findings From the National Violence Against Women Survey, Journal of Family Issues, Vol. 26 No. 3, April 2005 322-349. 

[7] Johnson, Michael P. (2005): Domestic Violence: It's Not About Gender—Or Is It? Journal of Marriage and the Family 67, pp. 1126-1130.

[8] Evan Stark (2007): Coercive Control: How Men Entrap Women in Personal Life, Oxford University Press

[9] Hamberger, Kevin; Holzworth-Munroe, Amy (2009): Psychopathological correlates of male aggression. In K. D. O'Leary & E. M. Woodin (Eds.), Psychological and physical aggression in couples: Causes and interventions (pp. 79–98). American Psychological Association.

[10] BMFSFJ (2004): Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland, www.bmfsfj.de/resource/blob/84316/10574a0dff2039e15a9d3dd6f9eb2dff/kurzfassung-gewalt-frauen-data.pdf, abgerufen 28.12.2021.

[11] Forschungsverbund „Gewalt gegen Männer (2004): Gewalt gegen Männer. Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland. Pilotstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. www.bmfsfj.de/resource/blob/84590/a3184b9f324b6ccc05bdfc83ac03951e/studie-gewalt-maenner-langfassung-data.pdf, abgerufen am 28.12.2021.

[12] BMFSFJ (2004) ) Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland, www.bmfsfj.de/resource/blob/84316/10574a0dff2039e15a9d3dd6f9eb2dff/kurzfassung-gewalt-frauen-data.pdf, abgerufen 28.12.2021.

[13] (BMFSFJ (2014). Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen. Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung nach Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt, www.bmfsfj.de/blob/93970/ 957833aefeaf612d9806caf1d147416b/gewalt-paarbeziehungen-data.pdf, abgerufen am 28.12.2021.

[14] FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2014a). Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Ergebnisse auf einen Blick. https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-2014-vaw-survey-at-a-glance-oct14_de.pdf, abgerufen am 28.12.2021.

[15] Jungnitz, Ludger., Lenz, Hans-Jürgen, Puchert, Ralf, Puhe, Henry, & Walter, Willi (2007). Gewalt gegen Männer: Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland. Opladen: Barbara Budrich.

[16] BMFSFJ (2012) Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-beeintraechtigungen-und-behinderungen-in-deutschland-80576, abgerufen am 28.12.2021.

[17] BMFSFJ (2014). Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen. Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung nach Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt www.bmfsfj.de/blob/93970/ 957833aefeaf612d9806caf1d147416b/gewalt-paarbeziehungen-data.pdf, abgerufen am 28.12.2021

[18] Hellbernd, Hilde, Brzank, Petra (2013): Häusliche Gewalt im Kontext von Schwangerschaft und Geburt: Interventions- und Präventionsmöglichkeiten für Gesundheitsfachkräfte. 154-168. In: Kavemann, Barbara; Kreyssig, Ulrike (Hg.): Handbuch Kinder und häusliche Gewalt. Wiesbaden. 3. überarbeitete Auflage. 2016

[19] Greuel, Luise(2010) Evaluation von Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalteskalationen in Paarbeziehungen bis hin zu Tötungsdelikten und vergleichbaren Bedrohungsdelikten, Institut für Polizei und Sicherheitsforschung (IPoS), polizei.nrw/sites/default/files/2016-11/Gewaltesk_Evaluation_kurz.pdf, abgerufen 28.12.2021.

[20] BMFSFJ (2014). Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen. Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung nach Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt, www.bmfsfj.de/blob/93970/ 957833aefeaf612d9806caf1d147416b/gewalt-paarbeziehungen-data.pdf, abgerufen am 28.12.2021

[21] Rollè, Luca; Giardina, Giulia; Caldarera, Angela M.; Gerino, Eva and Brustia, Piera (2018) When Intimate Partner Violence Meets Same Sex Couples: A Review of Same Sex Intimate Partner Violence, in: Frontiers in Psychology, 21 August 2018 | doi.org/10.3389/fpsyg.2018.01506, abgerufen 28.12.2021

[22] Kavemann, Barbara/Kreyssig, Ulrike (Hrsg.) (2013): Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 3. gänzlich überarbeitete Auflage, Wiesbaden2016).

[23] Meysen, Thomas (Hg.) (2021) Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht, Heidelberg, SOCLES

[24] Seith, Corinna; Kavemann, Barbara; Lehmann, Katrin (2010) „Endlich kommt jemand und macht etwas“, Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung schulische Prävention häuslicher Gewalt im Rahmen des Aktionsprogramms „Gemeinsam für mehr Kinderschutz bei häuslicher Gewalt“ in Baden-Württemberg, Stuttgart, Landessstiftung Baden-Württemberg, www.bwstiftung.de/fileadmin/bw-stiftung/Publikationen/Gesellschaft_und_Kultur/G_K_Gegen_Gewalt_an_Kindern_Nr._41.pdf, abgerufen 28.12.2021.

[25] Hierzu ausführlich: Oygen, Elisabeth (2020) Strafbarkeit im Kontext häuslicher Gewalt, haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de, abgerufen 28.12.2021.

[26] Council of Europe Treaty Series — No 210. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011: rm.coe.int/1680462535 letzter Aufruf 28.12.2021

[27] BMFSFJ (2004). Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. Kooperation, Intervention, Begleitforschung. www.bmfsfj.de/blob/84332/213fd887de208256305d15c42da56225/langfassungstudie-wibig-data.pdf, abgerufen am 1.1.2022.

[28] Oygen, Elisabeth (2021) Polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt, haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de, abgerufen 28.12.2021.

[29] Eine interdisziplinäre Online-Fortbildung zum Thema häusliche Gewalt wurde2019 bis 2021 entwickelt und erprobt: haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de, abgerufen 28.12.2021.