Grafik mit Aufschrift: Anleitung Verwischen digitaler Spuren

[Grundlagentext von Prof'in Dr. Barbara Kavemann]

1. Was wird unter sexualisierter Gewalt verstanden?

Sexualisierte Gewalt umfasst alle sexuellen Handlungen, die einer Frau oder einem Mann bzw. einem Kind oder einer/einem Jugendlichen aufgedrängt oder aufgezwungen werden. Sie ist eine aggressive Handlung und wird in der Regel innerhalb von Machtverhältnissen ausgeübt. Sie ist kein unkontrollierbares Triebgeschehen, sondern setzt eine Entscheidung voraus. 

Sexualisierte Gewalt ist eine komplexe gesellschaftliche Herausforderung, die Politik und Zivilgesellschaft in vielen Bereichen tangiert: Sie ist ein Thema der Menschen- und Grundrechte, der Sozial- und Gesundheitspolitik sowie ein Kinder- und Jugendschutzthema. Sie wirft moralische Fragen auf und verlangt, bestehende Normen zu hinterfragen sowie sich kritisch mit historisch gewachsenen geschlechtlichen Zuschreibungen an Weiblichkeit und Männlichkeit auseinanderzusetzen.

In Forschung und Praxis wird sowohl von sexueller als auch von sexualisierter Gewalt gesprochen und die Begriffe in der Regel synonym verwendet. Es gibt keine allgemein gültige Regel für deren Verwendung. Welcher Begriff gewählt wird, hängt davon ab, welche spezifische Aussage getroffen werden soll. Sexualisierte Gewalt wurde als differenzierende Bezeichnung verstanden und etablierte sich insbesondere in der feministischen Diskussion. So sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es ein Irrtum sei, Gewalthandlungen mit sexuellem Charakter als einen Ausdruck von Sexualität zu definieren und auf diese Weise die Gewaltförmigkeit zu verharmlosen. Es handele sich im Gegenteil um einen Gewaltakt, der nicht wirklich sexuell sei, sondern sexuelle Handlungen instrumentalisiert, um Gewalt auszuüben. Das zentrale Motiv für die Taten sei Unterwerfung und Beherrschung, die Herstellung bzw. Festigung männlicher Macht und weiblicher Ohnmacht. [1] Kritik an dieser Begriffswahl bevorzugt „sexuelle Gewalt“ als den ehrlicheren Begriff, weil Sexualität ganz zentral Teil des Gewaltgeschehens sei.[2]

Die Debatten um die Begrifflichkeit zeigen einerseits von einer lebhaften Auseinandersetzung mit den Inhalten, die ausgedrückt werden sollen und der Botschaft, die gewählte Begriffe vermitteln. Andererseits wird eine zentrale Schwierigkeit deutlich: Angesichts der Tatsache, dass der Kontext für gelebte Sexualität das Machtverhältnis zwischen den Geschlechtern mit entsprechenden Normen und Zuschreibungen ist, ist die als normal geltende sexuelle Praxis keineswegs immer nur einvernehmlich und gewaltfrei. 

Der gesellschaftliche Zugang zum Thema Sexualität kennt mindestens zwei Richtungen: Neben der Idealisierung von Sexualität als ausschließlich positive Lebenskraft, die sich deutlich von Zwang und Gewalt abgrenzt, steht das Umdeuten von Gewalthandlungen in Sexualität: Bedrängen wird zu Flirten, Übergriffe werden als Kompliment verbrämt, Vergewaltigungen als Ausdruck von Leidenschaft deklariert. Auch heute noch werden nicht alle Formen und Kontexte sexualisierter Gewalt selbstverständlich als gewaltförmig verstanden (siehe 2). Dieses doppelgesichtige Konzept von Sexualität eröffnet vielfältige Möglichkeiten für die Legitimation von Übergriffen und hindert Betroffene an der Offenlegung ihrer Erlebnisse und der Hilfesuche.

Sexualisierte Gewalt kann gravierende und anhaltende Folgen für die psychische und physische Gesundheit nach sich ziehen, wie eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, körperliche Verletzungen, gefährliche Infektionen oder ungewollte Schwangerschaften. Diese Form der Gewalt greift die Persönlichkeit und den Körper der Betroffenen in einem besonders intimen und sensiblen Bereich an, es wird in der Fachliteratur von sexueller Traumatisierung gesprochen.[3] Sexualisierte Gewalt kann eine Erschütterung oder sogar einen Bruch der eigenen Biografie, des eigenen Lebensplans und damit auch der Identität darstellen. [4] Das gewalttätige bzw. ungewollte Eindringen in das Innere des Körpers bedeutet eine Verletzung des Selbst und der Würde des Menschen und hat Wirkungen, die der Folter vergleichbar sind.[5] Es bewirkt neben Schmerz und Angst, den Verlust der Würde und der Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Vergewaltigung wird sehr wirksam als Mittel zu politischer Unterwerfung, Folter und als Kriegswaffe eingesetzt.[6]

Für Betroffene ist das Erleben sexualisierter Gewalt häufig sehr schambesetzt. Sie machen sich Vorwürfe, sich nicht richtig verhalten und die Übergriffe provoziert zu haben bzw. durch die sexualisierte Gewalt beschmutzt und entehrt zu sein. Das Sprechen darüber kann sehr schwerfallen, Angehörige und Personen des sozialen Umfeldes wissen oft nicht, wie sie reagieren sollen und verstärken gewollt oder ungewollt die Schuldgefühle der Betroffenen. Dass diese Gewalt als das Unsagbare[7] gedacht wird, bringt die Betroffenen zum Schweigen. Von großer Bedeutung ist es, frühzeitig in kompetente spezialisierte Unterstützung vermittelt zu werden. Zunehmend wird diskutiert, dass es destruktiv und schwächend ist, Betroffene von Vergewaltigung als ewige Opfer und „fürs Leben geschädigt“ darzustellen und ihnen abzusprechen, dass sie die Kompetenz und Kraft haben können, Gewalt und ihre Folgen zu bewältigen. So würden Stereotype von aktiver Männlichkeit und passiver Weiblichkeit verfestigt.[8]

Wenn von sexualisierter Gewalt die Rede ist, wird zuerst an Vergewaltigung gedacht. Vergewaltigungen gelten als die massivste Form sexualisierter Gewalt. Unter einer Vergewaltigung wird in der Regel eine Tat verstanden, die mit Gewalt und Drohung gegen Leib durchgesetzt wird. Starke Akzeptanz findet die Annahme, dass fremde Männer die Täter sind. Dass der Großteil sexualisierter Gewalt innerhalb von Paarbeziehungen ausgeübt wird, findet im öffentlichen Bewusstsein und der Medienberichterstattung nicht angemessenen Raum. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder in anderen Kontexten wurde lange Zeit von Politik und Gesellschaft nicht ernst genommen, sondern verharmlost. Dies hat sich mit dem Beginn der Mee-Too-Kampagne geändert. Sexuelle Belästigung und sexuelle Nötigung werden seither breit in den Medien diskutiert.

2. Wie entsteht sexualisierte Gewalt?

Sexualisierte Gewalt in all ihren Formen ist ein ausgeprägt geschlechtsspezifisches Gewaltphänomen, das als Unterwerfung innerhalb von Machtverhältnissen vollzogen wird. Kontexte sind vor allem Sexismus, Rassismus, Ableismus und das Generationenverhältnis. 

Die Gesellschaft kennt viele verharmlosende Deutungen dieser Gewalt. Opferfeindliche und frauenfeindliche Vorurteile sind tief in gesellschaftlichen Strukturen verankert. Die sogenannten Vergewaltigungsmythen halten sich hartnäckig über die Zeit hinweg und passen sich gesellschaftlichen Entwicklungen an. Es handelt sich um spezifische Stereotype und Grundannahmen, die sexualisierte Gewalt fördern: Sie umfassen Überzeugungen, die dem Opfer die Schuld zuweisen, den Täter entlasten und die Aussagen der Betroffenen über eine Vergewaltigung in Zweifel ziehen. 

Vergewaltigungsmythen werden von Männern geteilt, um Schuld abzuwehren und sich aus dem Kreis potenzieller Täter auszunehmen: Vergewaltigungen seien keine, weil sie von Frauen provoziert würden bzw. würden sie ausschließlich von psychisch kranken Männern verübt.[9] Aber auch Frauen halten an diesen Mythen fest, weil sie dadurch Angst abwehren können und sich nicht als potenzielles Opfer sehen müssen: Vergewaltigt werden demnach nur Frauen, die durch ihr Verhalten Männer dazu auffordern, was für das eigene Verhalten ausgeschlossen wird. Neuere Forschung lässt vermuten, dass sich die Mythen verändert haben könnten und die Rechtfertigungen für Vergewaltigung subtiler und weniger offensichtlich vorgebracht werden. So zum Beispiel, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter postuliert wird und Frauen und Mädchen auf diesem Wege dieselbe Verantwortung für eine Gewaltsituation zugewiesen wird, wie den Tätern.[10] Die meisten Personen, denen sexualisierte Gewalt angetan wird, suchen aufgrund dieser Vorurteile die Schuld bei sich: Sie schämen sich, denken, sie hätten sich nicht genug gewehrt und fürchten Vorwürfe und Schuldzuweisungen durch ihr soziales Umfeld.

Eine Kernaussage von Vergewaltigungsmythen ist, dass Frauen Ja meinen, wenn sie Nein sagen. Kampagne des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe „Nein heißt Nein“ führte 2016 zu einem Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht (vgl. 5).

Beobachtet wird unverändert eine Anspruchshaltung auf Seiten vieler Männer, dass Frauen ihre Bedürfnisse befriedigen sollen, vor allem dann, wenn sie in einer intimen Beziehung sind. Es wird nicht mehr von „ehelicher Pflicht“ gesprochen, aber doch davon, dass der Anspruch auf Sex „sein gutes Recht“ sei.

3. Häufigkeit sexualisierter Gewalt

Repräsentative Forschungsergebnisse, die unter sexueller Gewalt alle Formen von Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung erfassten, die als erzwungene sexuelle Handlungen mit körperlichem Zwang oder Drohungen gegen den Willen der Frau durchgesetzt wurden, weisen aus, dass 13 %, also etwa jede siebte Frau in Deutschland Opfer dieser Gewalt wird.[11] Werden neben erzwungenen sexuellen Handlungen auch ungewollte sexuelle Handlungen unter psychisch-moralischem Druck einbezogen, steigt die Gesamtprävalenz von auf 16 % und somit auf etwa jede sechste Frau.[12] Die österreichische Prävalenzstudie weist 29,5 % von sexueller Gewalt betroffene Frauen aus. Von diesen nennen 87 % ungewollte intime Berührungen, 46 % die Nötigung zu ungewollten sexuellen Handlungen, 30 % versuchte und 24 % vollzogene Vergewaltigung.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik des BKA von 2020 führt 9.752 Fälle von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf, eine leichte Steigerung von 3,5 % im Vergleich zum Vorjahr.[13]

4. Wer ist von sexualisierter Gewalt betroffen?

Sexualisierte Gewalt wurde durch die Aktivitäten der Frauenbewegung als Gewalttat anerkannt. Vor allem Frauen sind von dieser Form der Gewalt betroffen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt einen über 90-prozentigen Anteil von Frauen als Opfer. Die ausgeprägte Geschlechtsspezifik ist Ausdruck gesellschaftlicher Zuschreibungen und Machtverhältnisse (vgl. 2). Gesetzliche Reformen zeigen ein langsames gesellschaftliches Umdenken (vgl. 5). Trotzdem scheint es eine tief verankerte Einstellung zu geben, dass sexuelle Übergriffe bzw. sexualisierte Gewalt Schicksal sind und zu einer weiblichen Biografie dazugehören.

4.1 Sexualisierte Gewalt gegen Frauen

Grundsätzlich ist sexualisierte Gewalt zu erleben, aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit für alle Frauen ein Risiko. Kontexte von emotionaler, ökonomischer oder rechtlicher Abhängigkeit verstärken dieses Risiko, ebenso eine Vulnerabilität, die durch bereits in der Kindheit erlebte Gewalt verursacht wurde und die Entwicklung von Selbstbewusstsein und Widerstandskraft beeinträchtigt hat. 

Der Großteil sexualisierter Gewalt wird durch Personen verübt, die den Betroffenen sehr nahestehen. Nur 27 % der Täter*innen sind Unbekannte, 28 % sind (Ehe)Partner und 29 % Familienangehörige.[14]

Es können zudem Risiken benannt werden, die für bestimmte Gruppen von Frauen bestehen. Sexualisierte Gewalt kann Frauen bis ins hohe Alter betreffen, jedoch ist das Risiko, von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen zu sein, bei jungen Frauen deutlich größer.

Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen berichten von einer erheblich erhöhten Betroffenheit durch sexualisierte Gewalt. Erzwungene sexuelle Handlungen im Erwachsenenleben geben 21-43 % der Frauen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen an. Sie sind damit etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexueller Gewalt betroffen als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt (13 %). Am stärksten gewaltbelastet sind gehörlose Frauen (43 %) und psychisch erkrankte Frauen (38 %).[15]

Besonders hohe Gewaltbelastung wurde bei einer Befragung geflüchteter Frauen festgestellt. Von sexualisierter Gewalt, die sie in Deutschland nach der Flucht erlebten, berichteten 28 % der Frauen und damit mehr als doppelt so viele wie der weibliche Bevölkerungsdurchschnitt. Es wurde eine enge Definition von Gewalt angelegt.[16]

4.2 Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Um den Begriff „sexuellen Missbrauch“, gibt es ebenfalls eine Kontroverse. In der Regel werden so sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche bezeichnet.[17] Die Kritik lautet, dass „Missbrauch“ impliziere, es könnte einen tolerierbaren Gebrauch geben, Menschen seien jedoch keine Gebrauchsgegenstände. Der Gewaltcharakter werde nicht deutlich. Kritik an dieser Kritik lautet, die sexuellen Übergriffe würden von betroffenen Kindern und Jugendlichen oft nicht als Gewalt erkannt bzw. könnten nicht so benannt werden. Zudem spricht das Strafgesetz von sexuellem Missbrauch.

Der Begriff Inzest ist inzwischen weitgehend aus der Fachliteratur verschwunden und wird ausschließlich im korrekten Sinn für sexuelle Handlungen zwischen engen Verwandten verwendet. Vor allem in den Medien wird sehr oft von Pädophilen gesprochen, wenn es um Täter sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche geht. Pädophilie ist jedoch als Störung der sexuellen Präferenz in den internationalen Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-IV erfasst. Es erfüllen keineswegs alle Täter bzw. Täterinnen die Kriterien der Pädophilie.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche umfasst „jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können … Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten Minderjähriger zu befriedigen.“[18]

Die Häufigkeit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist schwer zu erheben, denn kleine Kinder können nicht befragt werden und die Erinnerungen Erwachsener sind nicht immer vollständig. Die schweizerische Optimus-Studie erfasste eine repräsentative Stichprobe von 6.749 Jugendlichen in neunten Klassen: 15 % gaben an, mindestens einmal in ihrem Leben irgendeine Art der sexuellen Viktimisierung mit Körperkontakt erfahren zu haben; von sexueller Viktimisierung ohne Körperkontakt berichteten 29 % der Befragten.[19] Generell sind Mädchen häufiger als Jungen betroffen. Seit sexualisierte Gewalt in institutionellen Kontexten wie der katholischen Kirche offengelegt wurde, ist das Maß der Betroffenheit von Jungen jedoch deutlicher geworden.

Für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend gibt es spezialisierte Unterstützungsangebote. Fachberatungsstellen bieten neben individueller Beratung auch Prävention an.

4.3 Sexualisierte Gewalt gegen Männer

Sexualisierte Gewalt gegen Männer gilt als wenig erforscht, vor allem dann, wenn sie von Frauen ausgeht. Eine Sichtung der Forschung zeigt jedoch, dass ausreichend Erkenntnisse vorliegen, um die Dimension dieser Problematik ernst zu nehmen. In der österreichischen Prävalenzstudie  wurden 1.292 Frauen und 1.042 Männer befragt. Gefragt wurde nach sexueller Gewalt und sexueller Belästigung. 8,8 % aller Männer (29,5 % aller Frauen) gaben an, dass sie sexuelle Gewalt als Erwachsene erlebt haben. 39,1 % der betroffenen Männer sahen sich zu sexuellen Handlungen genötigt, die sie nicht wollten, 22,8 % berichteten von versuchter und 15,2 % von vollzogener Vergewaltigung. Diese Daten, die von internationaler Forschung gestützt werden, geben Anlass spezifische Unterstützungsangebote für Männer auszubauen.

Auch findet sexualisierte Gewalt gegen Männer innerhalb der Geschlechterverhältnisse statt. Diese Gewalt schafft und bestärkt Hierarchien unter Männern, basierend auf einer Reproduktion von Männlichkeitsnormen wie Unempfindlichkeit und Unverletzbarkeit. Aus der Perspektive der Betroffenen grenzen diese Handlungen aus der Männlichkeit aus.[20]

5. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Die Istanbul-Konvention – das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – ist seit 2017 der rechtliche Rahmen für die Politik in Deutschland. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sich Deutschland, auch in Zukunft alles dafür zu tun, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, Frauen zu schützen und ihnen Hilfe und Unterstützung zu bieten. Gewalt gegen Frauen wird bezeichnet als "eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau. (…) Sie bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben".[21]

Sexualisierte Gewalt wird als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Strafe gestellt und umfasst mehrere einzelne Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 174-184 geregelt sind. Hier gibt es Straftatbestände wie Vergewaltigung, die Offizialdelikte sind. Einmal zur Anzeige gebracht bzw. zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt, müssen sie verfolgt werden. Andere Taten wie sexuelle Belästigung sind Antragsdelikte, die nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. 

Ganz zentral ist die Unterscheidung zwischen sexualisierter Gewalt, die sich gegen Erwachsene und derjenigen, die sich gegen Minderjährige richtet. Als sexuellen Missbrauch nach §176 StGB stuft das Gesetz alle sexuellen Handlungen einschließlich Vergewaltigung ein, die an einem Kind unter 14 Jahren von einem Jugendlichen ab 14 Jahren oder einer erwachsenen Person begangen werden. Dabei muss der Täter/die Täterin keine Gewalt einsetzen oder androhen. Der §177 StGB Vergewaltigung, sexuelle Nötigung kommt erst bei betroffenen Personen über 14 Jahren zum Tragen. Nach dem StGB liegt eine Vergewaltigung vor, wenn jemand eine Person zu einer sexuellen Handlung zwingt und mit einem Körperteil oder einem Gegenstrand in eine Körperöffnung dieser Person eindringt und dabei Gewalt anwendet, gefährliche Drohungen ausspricht oder eine hilflose Lage ausnutzt. Die Strafrechtsreform vom 10.11.2016 erbrachte eine wichtige Änderung: Nun ist ein sexueller Übergriff strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Seit dieser Neuerung - die unter der Kurzformel „Nein heißt Nein“ bekannt wurde – stehen alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe.

Die Strafrechtsreform verortet jetzt sexuelle Übergriffe bzw. sexualisierter Gewalt auf Menschen mit und ohne Behinderung in dem neu geschaffenen §177 StGB. Die frühere Regelung in §179, der ‚sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger‘, wurde abgeschafft und damit der Kritik Rechnung getragen, dass Menschen mit Behinderung nicht gänzlich als widerstandslos eingeordnet werden können und dürfen, Menschen ohne Behinderungen sich ebenfalls in Situationen befinden können, in denen sie widerstandsunfähig sind. Dieses Berücksichtigen besonderer Umstände, die ausgenutzt werden können, um sexualisierte Gewalt zu verüben, führte zu einer Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Sexualisierte Gewalt in bestimmten Abhängigkeitsbeziehungen werden als „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ (§174c StGB) aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Patient*innen und Betreuten gesondert behandelt.

Eine weitere Verbesserung ist, dass sexuelle Übergriffe und Belästigungen besser strafrechtlich verfolgt werden können. Vor der Strafrechtsreform galten sie als Beleidigung und als „nicht erheblich“. Nun sind sie ein Antragsdelikt (§184i  StGB).

In den letzten Jahren hat mit der Verbreitung von Internetzugang und Smartphones die sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt über digitale Medien stark zugenommen.[22] Eine gravierende Form dieser Gewalt ist das Veröffentlichen und Verschicken von intimen Fotos, die z. B. heimlich aufgenommen wurden oder die im Vertrauensverhältnis einer Beziehung entstanden. Das Weitergeben dieser Bilder ohne die Zustimmung der Betroffenen gilt als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und ist nach § 201a StGB strafbar. In der Praxis handelt es sich häufig um sogenannte „Revenge Porn“, wenn nach einer Trennung aus Rache Nacktbilder der Ex-Partnerin in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.

Im Bereich der Strafverfolgung sind in den vergangenen Jahren mehrere Schritte im Sinne des Opferschutzes unternommen worden. Diese wurden lange gefordert, denn im Verfahren hat die vergewaltigte Frau den Status einer Zeugin und konnte lange selbst keinen Einfluss nehmen. Ein wichtiges Mittel der Stärkung ihrer Position ist die Möglichkeit, mit Vertretung durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt als Nebenklägerin am Verfahren teilzuhaben. Dies bedeutet, dass Akten eingesehen und eigene Zeug*innen benannt werden können. Weil ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. sexueller Belästigung eine große Belastung bedeuten kann, wurde das Angebot der Psychosozialen Prozessbegleitung entwickelt, die seit 2015 im „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)“ rechtlich verankert ist. Das Gesetz sieht gemäß § 406g StPO erstmals den Rechtsanspruch auf Psychosoziale Prozessbegleitung für Verletzte von schweren Gewaltstraftaten vor. Besonders schutzbedürftige Verletzte – und dazu zählen Betroffene von sexualisierter Gewalt – können diese Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren vor, während und nach der Hauptverhandlung in Anspruch nehmen. Sie werden umfassend über das Strafverfahren informiert und erhalten qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben eine spezifische, interdisziplinäre Zusatzqualifikation erworben [23] Diese Unterstützung ist auch für die Betroffenen von Bedeutung, die im Verfahren aussagen und sich darin als gestärkt erleben wollen.

Weil bei sexualisierter Gewalt, vor allem bei Vergewaltigungen, oft keine Zeugen verfügbar sind und es stark darauf ankommt, ob das Gericht der Zeugin glaubt, sind physische Beweise wichtig, sofern sie vorliegen. Eine ärztliche Dokumentation von Befunden ist oft der einzige Nachweis für die erlittene Gewalt. Eine gerichtsfeste Dokumentation und eine vertrauliche, polizeiunabhängige Spurensicherung dokumentiert Verletzungen und z. B. Spermaspuren nach Vergewaltigungen und bewahrt sie sicher für einen bestimmten Zeitraum auf. Das ermöglicht es Betroffenen, die Tat auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach gründlicher Information und Reflexion des Für und Wider anzuzeigen.[24]

Trotz all dieser bedeutsamen Verbesserungen konnte bislang die Quote der Verurteilungen in Fällen von Vergewaltigung noch kaum erhöht werden. Es braucht nach wie vor gesellschaftliche und politische Anstrengungen, um Menschenrechte für Frauen auch in diesem Bereich wirklich durchzusetzen.


6. Verwendete Literatur

[1] Heiliger, Anita & Engelfried, Constance. (1995). Sexuelle Gewalt. Männliche Sozialisation und potenzielle Täterschaft. Frankfurt/M., New York: Campus

[2] Hagemann-White, Carol (2016) Grundbegriffe und Fragen der Ethik bei der Forschung zu Gewalt im Geschlechterverhältnis, in: Helfferich, Cornelia; Kavemann, Barbara; Kindler, Heinz (Hrsg.) Forschungsmanual Gewalt. Grundlagen der empirischen Erhebung von Gewalt in Paarbeziehungen und sexualisierter Gewalt. Wiesbaden, Springer VS., S. 15.
Rook. Marco (2012) Der Mann, der immer kann. Kritische Anmerkungen zum Begriff der sexualisierten Gewalt aus politisch-psychologischer Perspektive. In: GENDER Heft 2/2012, S. 116-128.

[3] Kretschmann, Ulrike (1993) Das Vergewaltigungstrauma. Krisenintervention und Therapie mit vergewaltigten Frauen. Münster, Verlag Thien und Wienold.

[4] Tov, Eva (2009) Leben mit der Vergewaltigung. Narrative Identitätskonstruktionen bei Frauen mit sexualisierter Gewalterfahrung. Opladen, Budrich-Verlag.

[5] Seifert, Ruth (1993) Krieg und Vergewaltigung. Ansätze zu einer Analyse. SOWI-Arbeitspapier Nr. 76, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, München.

[6] Wenk-Ansohn, Mechthild (2002) Folgen sexualisierter Folter Therapeutische Arbeit mit kurdischen Patientinnen. In: Birck, Angelika; Pross, Christian; Lansen, Johan: Das Unsagbare. Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin. Berlin und Heidelberg, Springer. 

[7] Emcke, Carolin (2015) Weil es sagbar ist. Über Zeugenschaft und Gerechtigkeit. Frankfurt/Main, Fischer.

[8] Sanyal, Mithu (2016) Vergewaltigung. Aspekte eines Verbrechens. Hamburg, Edition Nautilus.

[9] Bohner, Gerd (1998). Vergewaltigungsmythen –– Sozialpsychologische Untersuchungen über

täterentlastende und opferfeindliche Überzeugungen im Bereich sexueller Gewalt. Landau.

[10] Doll, Daniel (2022) „Vertrauen“ und „Schuld“ in Diskussionen über das Versenden von Nacktbildern unter Jugendlichen, in: Doll, Daniel; Kavemann, Barbara; Nagel, Bianca; Etzel, Adrian: Beiträge zur Forschung zu Geschlechterbeziehungen, Gewalt und privaten Lebensformen. Opladen, Verlag Barbara Budrich.

[11] BMFSFJ (2004) Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Online verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf, abgerufen am 14.01.2022

[12] Ebenda, S. 72.

[13] PKS 2020, online abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 14.01.2022.

[14] Ebenda.

[15] BMFSFJ (2012) Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Online verfügbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94204/3bf4ebb02f108a31d5906d75dd9af8cf/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-kurzfassung-data.pdf, abgerufen am 14.01.2022.

[16] Ebenda.

[17] Allerdings wird im Rahmen der Mee-Too-Debatte immer öfter in den Medien auch bei sexuellen Übergriffen auf Frauen von „Missbrauch“ gesprochen.

[18] Definition des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs https://beauftragter-missbrauch.de/themen/definition/definition-von-kindesmissbrauch, abgerufen am 08.02.2022.

[19] Jud, Andreas (2015) Sexueller Kindesmissbrauch – Begriffe, Definitionen und Häufigkeiten. In: Fegert, Jörg; Hoffmann, Ulrike; König, Elisa; Niehues; Johanna; Liebhardt, Hubert (Hg.): Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.  Ein Handbuch zur Prävention und Intervention für Fachkräfte im medizinischen, psychotherapeutischen und pädagogischen Bereich. Berlin & Heidelberg, Springer, S. 41-49.

[20] Schlingmann, Thomas (2021) Sexualisierte Gewalt gegen Männer* - Einordnungen und Kontexte. In: Fobian, Clemens; Ulfert, Rainer: Jungen und Männer als Betroffene sexualisierter Gewalt. Wiesbaden, Springer VS, S. 

[21] Council of Europe Treaty Series — No 210. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011: https://rm.coe.int/1680462535, abgerufen am 28.12.2021.

[22] Clemm, Christina (2021). Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Intervention bei digitaler Gewalt. In: Nivedita Prasad (Hg.) Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung. Bielefeld: transcript Verlag, S. 129-150. Online abrufbar unter: https://www.transcript-verlag.de/978-3-8376-5281-9/geschlechtsspezifische-gewalt-in-zeiten-der-digitalisierung/?number=978-3-8394-5281-3&c=311000219, abgerufen am 10.02.2022.

[23] Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V.: https://www.bpp-bundesverband.de/ abgerufen am 10.02.2022.

[24] SIGNAL e.V. (Hg.) (2018) Gerichtsfeste Dokumentation und Spurensicherung nach häuslicher und sexueller Gewalt. Empfehlungen für Arztpraxen und Krankenhäuser in Berlin: https://www.signal-intervention.de/sites/default/files/2020-04/Infothek_Empfehlungen_Doku_2018_1.pdf, abgerufen am 10.02.2022.